§ 23 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer
    1. a)1.Litera aZiffer einseines Urlaubes,
    2. 2.Ziffer 2einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,
    3. b)3.Litera bZiffer 3einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
  2. (2)Absatz 2Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 ein Drittel der Tagesgebühr an, so verbleiben dem Beamten zwei Drittel der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fallen für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 zwei Drittel der Tagesgebühr an, so verbleibt dem Beamten ein Drittel der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fällt für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, ein Drittel der Tagesgebühr an, so verbleiben dem Beamten zwei Drittel der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fallen für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, zwei Drittel der Tagesgebühr an, so verbleibt dem Beamten ein Drittel der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fällt für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 ersetzt.
  4. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 ersetzt.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Absatz 2, werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, ersetzt.
  5. (4)Absatz 4Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.
  6. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 entfällt, wenn dem Beamten aus Anlaß eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, entfällt, wenn dem Beamten aus Anlaß eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.

Stand vor dem 31.03.1994

In Kraft vom 01.04.1967 bis 31.03.1994
  1. (1)Absatz einsDie Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer
    1. a)1.Litera aZiffer einseines Urlaubes,
    2. 2.Ziffer 2einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,
    3. b)3.Litera bZiffer 3einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
  2. (2)Absatz 2Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 ein Drittel der Tagesgebühr an, so verbleiben dem Beamten zwei Drittel der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fallen für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 zwei Drittel der Tagesgebühr an, so verbleibt dem Beamten ein Drittel der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fällt für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, ein Drittel der Tagesgebühr an, so verbleiben dem Beamten zwei Drittel der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fallen für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, zwei Drittel der Tagesgebühr an, so verbleibt dem Beamten ein Drittel der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fällt für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 ersetzt.
  4. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 ersetzt.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Absatz 2, werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, ersetzt.
  5. (4)Absatz 4Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.
  6. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 entfällt, wenn dem Beamten aus Anlaß eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, entfällt, wenn dem Beamten aus Anlaß eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.

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