§ 609 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Auch die Aeltern können ihren KindernEine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, selbst inwenn der Nacherbe nach dem Falle, daß diese zu testiren unfähig sind,Willen des Verstorbenen nur in Rücksichtdas erhalten soll, was beim Ableben des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennenVorerben noch übrig ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Auch die Aeltern können ihren KindernEine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, selbst inwenn der Nacherbe nach dem Falle, daß diese zu testiren unfähig sind,Willen des Verstorbenen nur in Rücksichtdas erhalten soll, was beim Ableben des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennenVorerben noch übrig ist.