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(1) Zusätzlich zu den im § 20 Abs. 2 genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:
1. | Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung; | |||||||||
2. | Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation; | |||||||||
3. | Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse; | |||||||||
4. | Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese Wien für Berufstätige; | |||||||||
5. | Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik; | |||||||||
6. | Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse; | |||||||||
7. | Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie; | |||||||||
8. | Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und Allgemeine Psychotherapie; | |||||||||
9. | Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche, Klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte Gesprächsführung; | |||||||||
10. | Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Verhaltensforschung, -modifikation und Verhaltenstherapie; | |||||||||
11. | Österreichischer Verein für Individualpsychologie; | |||||||||
12. | Wiener Psychoanalytische Vereinigung. |
(2) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
(3) Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Abs. 1 genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(4) Wird einer der im Abs. 1 genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Abs. 1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß § 20 Abs. 2.
(5) Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.
(6) Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Abs. 1 nicht gehindert.
(1) Zusätzlich zu den im § 20 Abs. 2 genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:
1. | Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung; | |||||||||
2. | Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation; | |||||||||
3. | Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse; | |||||||||
4. | Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese Wien für Berufstätige; | |||||||||
5. | Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik; | |||||||||
6. | Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse; | |||||||||
7. | Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie; | |||||||||
8. | Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und Allgemeine Psychotherapie; | |||||||||
9. | Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche, Klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte Gesprächsführung; | |||||||||
10. | Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Verhaltensforschung, -modifikation und Verhaltenstherapie; | |||||||||
11. | Österreichischer Verein für Individualpsychologie; | |||||||||
12. | Wiener Psychoanalytische Vereinigung. |
(2) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
(3) Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Abs. 1 genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(4) Wird einer der im Abs. 1 genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Abs. 1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß § 20 Abs. 2.
(5) Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.
(6) Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Abs. 1 nicht gehindert.