§ 649 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Vermächtnisse fallen in(1) Aufgrund des Vermächtnisses erwirbt der Regel allenVermächtnisnehmer eine Forderung gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erben.

(2) Im Zweifel haften die Erben zur ungeteilten Hand. Sie haben im Zweifel untereinander im Verhältnis ihrer Erbteile zur Leistung des Vermächtnisses beizutragen, selbst in dem Falle, daßwenn die einemSache eines Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Maß ihres Erbtheiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser ab, ob er die AbführungDie Leistung des Legats einem Miterben, oderVermächtnisses kann aber auch einem Legatar besonders auftragen wolleMiterben allein oder einem Vermächtnisnehmer aufgetragen werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Die Vermächtnisse fallen in(1) Aufgrund des Vermächtnisses erwirbt der Regel allenVermächtnisnehmer eine Forderung gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erben.

(2) Im Zweifel haften die Erben zur ungeteilten Hand. Sie haben im Zweifel untereinander im Verhältnis ihrer Erbteile zur Leistung des Vermächtnisses beizutragen, selbst in dem Falle, daßwenn die einemSache eines Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Maß ihres Erbtheiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser ab, ob er die AbführungDie Leistung des Legats einem Miterben, oderVermächtnisses kann aber auch einem Legatar besonders auftragen wolleMiterben allein oder einem Vermächtnisnehmer aufgetragen werden.