§ 23 PsthG Strafbestimmungen

Psychotherapiegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.2024

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 16a, des § 17 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.2024

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 16a, des § 17 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten