§ 12 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 12 PsthG seit 31.12.2024 weggefallen.Paragraph 12,

Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß § 3 oder auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 6 vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen: Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß Paragraph 3, oder auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß Paragraph 6, vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen:

  1. 1.Ziffer einsim Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  2. 2.Ziffer 2gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  3. 3.Ziffer 3gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  4. 4.Ziffer 4gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;
  5. 5.Ziffer 5im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie, an einer Anstalt der Lehrerbildung oder der Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten;
  6. 6.Ziffer 6im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten durch Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24), auch wenn diese keine schriftlichen Nachweise vorlegen können, sofern innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten durch Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 Sitzung 2, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 Sitzung 24), auch wenn diese keine schriftlichen Nachweise vorlegen können, sofern innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.2024
§ 12 PsthG seit 31.12.2024 weggefallen.Paragraph 12,

Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß § 3 oder auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 6 vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen: Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß Paragraph 3, oder auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß Paragraph 6, vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen:

  1. 1.Ziffer einsim Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  2. 2.Ziffer 2gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  3. 3.Ziffer 3gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  4. 4.Ziffer 4gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;
  5. 5.Ziffer 5im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie, an einer Anstalt der Lehrerbildung oder der Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten;
  6. 6.Ziffer 6im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten durch Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24), auch wenn diese keine schriftlichen Nachweise vorlegen können, sofern innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten durch Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 Sitzung 2, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 Sitzung 24), auch wenn diese keine schriftlichen Nachweise vorlegen können, sofern innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.

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