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Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
1. | das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat, | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | das 28. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
4. | die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 17 Abs. 3a) nachgewiesen hat und | |||||||||
5. | in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist. |
Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
1. | das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat, | |||||||||
2. |
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3. | das 28. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
4. | die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 17 Abs. 3a) nachgewiesen hat und | |||||||||
5. | in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist. |