§ 11 PsthG

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2024

Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

1.

das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,

2.

eigenberechtigthandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,

3.

das 28. Lebensjahr vollendet hat,

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 17 Abs. 3a) nachgewiesen hat und

5.

in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 18.01.2016 bis 30.06.2018

Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

1.

das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,

2.

eigenberechtigthandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,

3.

das 28. Lebensjahr vollendet hat,

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 17 Abs. 3a) nachgewiesen hat und

5.

in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

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