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Der ErblasserEs kann bey einem Vermächtnisse eine gemeine,auch ein Ersatz- oder fideicommissarische Substitution anordnenNachvermächtnis angeordnet werden; dabeydie Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriftendarauf sinngemäß anzuwenden.
Der ErblasserEs kann bey einem Vermächtnisse eine gemeine,auch ein Ersatz- oder fideicommissarische Substitution anordnenNachvermächtnis angeordnet werden; dabeydie Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriftendarauf sinngemäß anzuwenden.