§ 653 ABGB Gegenstand eines Vermächtnisses

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 653.Paragraph 653,

Alles, was im gemeinen Verkehre steht: Sachen, Rechte, Arbeiten, und andere Handlungen, die einen Werth haben, können vermacht werden.

  1. (1)Absatz einsJede Sache, die im Verkehr steht, vererblich ist und den Inhalt einer selbstständigen Forderung bilden kann, kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein.
  2. (2)Absatz 2Ist die vermachte Sache verpfändet oder sonst wie belastet, so hat der Vermächtnisnehmer auch die darauf haftenden Lasten zu übernehmen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016
§ 653.Paragraph 653,

Alles, was im gemeinen Verkehre steht: Sachen, Rechte, Arbeiten, und andere Handlungen, die einen Werth haben, können vermacht werden.

  1. (1)Absatz einsJede Sache, die im Verkehr steht, vererblich ist und den Inhalt einer selbstständigen Forderung bilden kann, kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein.
  2. (2)Absatz 2Ist die vermachte Sache verpfändet oder sonst wie belastet, so hat der Vermächtnisnehmer auch die darauf haftenden Lasten zu übernehmen.