§ 653 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Alles, was im gemeinen Verkehre steht: Sachen, Rechte, Arbeiten, und andere Handlungen(1) Jede Sache, die einen Werth habenim Verkehr steht, können vermacht werdenvererblich ist und den Inhalt einer selbstständigen Forderung bilden kann, kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein.

(2) Ist die vermachte Sache verpfändet oder sonst wie belastet, so hat der Vermächtnisnehmer auch die darauf haftenden Lasten zu übernehmen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Alles, was im gemeinen Verkehre steht: Sachen, Rechte, Arbeiten, und andere Handlungen(1) Jede Sache, die einen Werth habenim Verkehr steht, können vermacht werdenvererblich ist und den Inhalt einer selbstständigen Forderung bilden kann, kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein.

(2) Ist die vermachte Sache verpfändet oder sonst wie belastet, so hat der Vermächtnisnehmer auch die darauf haftenden Lasten zu übernehmen.