§ 654 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ist die Leistung des Vermächtnisses ohne Verschulden des Vermächtnisschuldners oder eines Dritten unmöglich, so erhält der Vermächtnisnehmer keinen Ersatz. Werden aber verkehrsfähige Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig istVermächtnisnehmer aus rechtlichen Gründen nicht erwerben kann, so wirdgebührt ihm der ordentliche Werth vergütetVerkehrswert.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Ist die Leistung des Vermächtnisses ohne Verschulden des Vermächtnisschuldners oder eines Dritten unmöglich, so erhält der Vermächtnisnehmer keinen Ersatz. Werden aber verkehrsfähige Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig istVermächtnisnehmer aus rechtlichen Gründen nicht erwerben kann, so wirdgebührt ihm der ordentliche Werth vergütetVerkehrswert.