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Ist die Leistung des Vermächtnisses ohne Verschulden des Vermächtnisschuldners oder eines Dritten unmöglich, so erhält der Vermächtnisnehmer keinen Ersatz. Werden aber verkehrsfähige Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig istVermächtnisnehmer aus rechtlichen Gründen nicht erwerben kann, so wirdgebührt ihm der ordentliche Werth vergütetVerkehrswert.
Ist die Leistung des Vermächtnisses ohne Verschulden des Vermächtnisschuldners oder eines Dritten unmöglich, so erhält der Vermächtnisnehmer keinen Ersatz. Werden aber verkehrsfähige Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig istVermächtnisnehmer aus rechtlichen Gründen nicht erwerben kann, so wirdgebührt ihm der ordentliche Werth vergütetVerkehrswert.