§ 657 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wenn der Erblasser Eineeine oder mehrere Sachen von gewissereiner Gattung ausdrücklich nur aus seinem Eigenthume vermacht hatnach dem Willen des Verstorbenen dessen Eigentum entstammen sollen, und es finden sich dergleichen garaber nicht in der Verlassenschaft; so verliert befinden, ist das Vermächtniß seine WirkungVermächtnis ungültig. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge;bestimmten Zahl, so mußmuss sich der LegatarVermächtnisnehmer mit den vorhandenen begnügen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wenn der Erblasser Eineeine oder mehrere Sachen von gewissereiner Gattung ausdrücklich nur aus seinem Eigenthume vermacht hatnach dem Willen des Verstorbenen dessen Eigentum entstammen sollen, und es finden sich dergleichen garaber nicht in der Verlassenschaft; so verliert befinden, ist das Vermächtniß seine WirkungVermächtnis ungültig. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge;bestimmten Zahl, so mußmuss sich der LegatarVermächtnisnehmer mit den vorhandenen begnügen.