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Wenn der Erblasser Eineeine oder mehrere Sachen von gewissereiner Gattung ausdrücklich nur aus seinem Eigenthume vermacht hatnach dem Willen des Verstorbenen dessen Eigentum entstammen sollen, und es finden sich dergleichen garaber nicht in der Verlassenschaft; so verliert befinden, ist das Vermächtniß seine WirkungVermächtnis ungültig. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge;bestimmten Zahl, so mußmuss sich der LegatarVermächtnisnehmer mit den vorhandenen begnügen.
Wenn der Erblasser Eineeine oder mehrere Sachen von gewissereiner Gattung ausdrücklich nur aus seinem Eigenthume vermacht hatnach dem Willen des Verstorbenen dessen Eigentum entstammen sollen, und es finden sich dergleichen garaber nicht in der Verlassenschaft; so verliert befinden, ist das Vermächtniß seine WirkungVermächtnis ungültig. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge;bestimmten Zahl, so mußmuss sich der LegatarVermächtnisnehmer mit den vorhandenen begnügen.