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(1) Das VermächtnißVermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser,Vermächtnisgeber noch dem Erben oder Legatarnoch dem Vermächtnisnehmer, welcherder sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist wirkungslosunwirksam. Gebührt den erwähntendiesen Personen ein AntheilAnteil oder AnspruchRecht an der Sache;, so istumfasst das VermächtnißVermächtnis nur von diesem Anspruchediesen Anteil oder Antheile zu verstehendieses Recht. Ist die vermachte Sache verpfändet oder belastet; so übernimmt
(2) Wenn der Empfänger auch die darauf haftenden Lasten. Wenn aber der ErblasserVerstorbene ausdrücklich verordnetangeordnet hat, daßdass eine bestimmte fremde Sache gekauft, und dem LegatarVermächtnisnehmer geleistet werden solle,soll (Verschaffungsvermächtnis) und der Eigenthümer hingegen sieEigentümer diese Sache nicht um den Schätzungspreis nichtVerkehrswert veräußern will; so, ist dem LegatarVermächtnisnehmer dieser WerthWert zu entrichtenleisten.
(1) Das VermächtnißVermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser,Vermächtnisgeber noch dem Erben oder Legatarnoch dem Vermächtnisnehmer, welcherder sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist wirkungslosunwirksam. Gebührt den erwähntendiesen Personen ein AntheilAnteil oder AnspruchRecht an der Sache;, so istumfasst das VermächtnißVermächtnis nur von diesem Anspruchediesen Anteil oder Antheile zu verstehendieses Recht. Ist die vermachte Sache verpfändet oder belastet; so übernimmt
(2) Wenn der Empfänger auch die darauf haftenden Lasten. Wenn aber der ErblasserVerstorbene ausdrücklich verordnetangeordnet hat, daßdass eine bestimmte fremde Sache gekauft, und dem LegatarVermächtnisnehmer geleistet werden solle,soll (Verschaffungsvermächtnis) und der Eigenthümer hingegen sieEigentümer diese Sache nicht um den Schätzungspreis nichtVerkehrswert veräußern will; so, ist dem LegatarVermächtnisnehmer dieser WerthWert zu entrichtenleisten.