Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 17.(1) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 6080 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
(2) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.
§ 17.(1) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 6080 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
(2) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.