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Das VermächtnißVermächtnis ist ohne Wirkungungültig, wenn dasdie vermachte Stück zur ZeitSache im Zeitpunkt der letzten AnordnungErrichtung der letztwilligen Verfügung schon ein Eigenthumim Eigentum des Legatars warVermächtnisnehmers stand. Hat er essie später an sich gebracht;erworben, so wirdgebührt ihm der ordentliche Werth bezahltVerkehrswert. Wenn er essie aber von dem Erblasser selbst und zwar unentgeldlichvom Verstorbenen vor dessen Tod unentgeltlich erhalten hat, istgilt das Vermächtniß fürVermächtnis als aufgehoben zu halten.
Das VermächtnißVermächtnis ist ohne Wirkungungültig, wenn dasdie vermachte Stück zur ZeitSache im Zeitpunkt der letzten AnordnungErrichtung der letztwilligen Verfügung schon ein Eigenthumim Eigentum des Legatars warVermächtnisnehmers stand. Hat er essie später an sich gebracht;erworben, so wirdgebührt ihm der ordentliche Werth bezahltVerkehrswert. Wenn er essie aber von dem Erblasser selbst und zwar unentgeldlichvom Verstorbenen vor dessen Tod unentgeltlich erhalten hat, istgilt das Vermächtniß fürVermächtnis als aufgehoben zu halten.