§ 15 PrR-G

Privatradiogesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Österreichische Rundfunk hat im RahmenNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anderen HörfunkveranstalternEntwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 AMD-G erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes EntgeltRegulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu gestattenbestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.

(2) Der Österreichische RundfunkAntragsteller hat die Sendeanlagenglaubhaft zu gleichwertigen Bedingungenmachen, dass er die technischen, finanziellen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auchorganisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der von ihm veranstaltetendigitalen Programme einsetztund Zusatzdienste erfüllt.

(3) Auf Nachfrage eines Hörfunkveranstalters hatAnträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

2.

eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;

3.

Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;

4.

eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.

(4) Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk haben nach Maßgabe der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab EinlangenVerfügung stehenden Übertragungskapazitäten und unter Berücksichtigung des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eineDigitalisierungskonzeptes zu treffende Vereinbarungerfolgen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2004 bis 30.09.2010

(1) Der Österreichische Rundfunk hat im RahmenNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anderen HörfunkveranstalternEntwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 AMD-G erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes EntgeltRegulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu gestattenbestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.

(2) Der Österreichische RundfunkAntragsteller hat die Sendeanlagenglaubhaft zu gleichwertigen Bedingungenmachen, dass er die technischen, finanziellen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auchorganisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der von ihm veranstaltetendigitalen Programme einsetztund Zusatzdienste erfüllt.

(3) Auf Nachfrage eines Hörfunkveranstalters hatAnträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

2.

eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;

3.

Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;

4.

eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.

(4) Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk haben nach Maßgabe der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab EinlangenVerfügung stehenden Übertragungskapazitäten und unter Berücksichtigung des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eineDigitalisierungskonzeptes zu treffende Vereinbarungerfolgen.

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