§ 66 PRTV-G

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG§ 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.2020

(1) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG§ 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten