§ 65 PRTV-G Reichweiten- und Marktanteilserhebung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 65.Paragraph 65,

Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie für die Vollziehung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen der Rechtsaufsicht erforderliche Erhebung von Reichweiten (Marktanteilen), Versorgungsgraden und Nutzer- und Zuschauerzahlen erfolgt durch die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Auftrag der und für die Regulierungsbehörde nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen auf Basis einer laufenden Beobachtung. Die Erhebungsergebnisse sind in Form eines Berichts über den Markt bis zum 31. Mai eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen, jedenfalls aber auf der Website der Regulierungsbehörde sowie im Tätigkeitsbericht (§ 19) auszuweisen.Die für die Vollziehung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen der Rechtsaufsicht erforderliche Erhebung von Reichweiten (Marktanteilen), Versorgungsgraden und Nutzer- und Zuschauerzahlen erfolgt durch die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Auftrag der und für die Regulierungsbehörde nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen auf Basis einer laufenden Beobachtung. Die Erhebungsergebnisse sind in Form eines Berichts über den Markt bis zum 31. Mai eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen, jedenfalls aber auf der Website der Regulierungsbehörde sowie im Tätigkeitsbericht (Paragraph 19,) auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Für den Fall, dass die Richtigkeit der über ihn erhobenen Daten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Mediendiensteanbieters oder Video-Sharing-Plattform-Anbieters einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte über Reichweiten (Marktanteile), Versorgungsgrad und Nutzer- oder Zuschauerzahlen zu erteilen, die für die Erstellung des Marktberichtes erforderlich sind. Kommt ein Mediendiensteanbieter oder Video-Sharing-Plattform-Anbieter seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, hat die Regulierungsbehörde die Erteilung der Auskunft mit Bescheid vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.2020
§ 65.Paragraph 65,

Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie für die Vollziehung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen der Rechtsaufsicht erforderliche Erhebung von Reichweiten (Marktanteilen), Versorgungsgraden und Nutzer- und Zuschauerzahlen erfolgt durch die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Auftrag der und für die Regulierungsbehörde nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen auf Basis einer laufenden Beobachtung. Die Erhebungsergebnisse sind in Form eines Berichts über den Markt bis zum 31. Mai eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen, jedenfalls aber auf der Website der Regulierungsbehörde sowie im Tätigkeitsbericht (§ 19) auszuweisen.Die für die Vollziehung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen der Rechtsaufsicht erforderliche Erhebung von Reichweiten (Marktanteilen), Versorgungsgraden und Nutzer- und Zuschauerzahlen erfolgt durch die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Auftrag der und für die Regulierungsbehörde nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen auf Basis einer laufenden Beobachtung. Die Erhebungsergebnisse sind in Form eines Berichts über den Markt bis zum 31. Mai eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen, jedenfalls aber auf der Website der Regulierungsbehörde sowie im Tätigkeitsbericht (Paragraph 19,) auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Für den Fall, dass die Richtigkeit der über ihn erhobenen Daten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Mediendiensteanbieters oder Video-Sharing-Plattform-Anbieters einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte über Reichweiten (Marktanteile), Versorgungsgrad und Nutzer- oder Zuschauerzahlen zu erteilen, die für die Erstellung des Marktberichtes erforderlich sind. Kommt ein Mediendiensteanbieter oder Video-Sharing-Plattform-Anbieter seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, hat die Regulierungsbehörde die Erteilung der Auskunft mit Bescheid vorzuschreiben.

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