§ 63a PRTV-G (weggefallen)

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 63 Abs. 5 liegt - unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides - insbesondere vor:
    1. 1.Ziffer einsbei einer wesentlichen Änderung des Formats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;
    2. 2.Ziffer 2bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;
    3. 3.Ziffer 3bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag des Fernsehveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte Programmänderung eine grundlegende Änderung des Programmcharakters darstellt. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Fernsehveranstalters sowie nach Anhörung jener Fernsehveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn
    1. 1.Ziffer einswenn der Fernsehveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und
    2. 2.Ziffer 2durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Fernsehveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Seher zu erwarten sind.
    Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Fernsehveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist im Falle von Programmänderungen nicht-bundesweiter Zulassungen der Landesregierung, in deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet dieser nicht-bundesweiten Zulassung befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 63a PRTV-G (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2004 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsEine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 63 Abs. 5 liegt - unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides - insbesondere vor:
    1. 1.Ziffer einsbei einer wesentlichen Änderung des Formats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;
    2. 2.Ziffer 2bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;
    3. 3.Ziffer 3bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag des Fernsehveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte Programmänderung eine grundlegende Änderung des Programmcharakters darstellt. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Fernsehveranstalters sowie nach Anhörung jener Fernsehveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn
    1. 1.Ziffer einswenn der Fernsehveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und
    2. 2.Ziffer 2durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Fernsehveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Seher zu erwarten sind.
    Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Fernsehveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist im Falle von Programmänderungen nicht-bundesweiter Zulassungen der Landesregierung, in deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet dieser nicht-bundesweiten Zulassung befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 63a PRTV-G (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

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