§ 63a PRTV-G (weggefallen)

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 63a PRTV-G (1weggefallen) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 63 Abs. 5 liegt - unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides - insbesondere vor:

1.

bei einer wesentlichen Änderung des Formats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;

2.

bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;

3.

bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten.

(2) Auf Antrag des Fernsehveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte Programmänderung eine grundlegende Änderung des Programmcharakters darstelltseit 01.10.2010 weggefallen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.

(3) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Fernsehveranstalters sowie nach Anhörung jener Fernsehveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn

1.

wenn der Fernsehveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und

2.

durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Fernsehveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Seher zu erwarten sind.

Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Fernsehveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist im Falle von Programmänderungen nicht-bundesweiter Zulassungen der Landesregierung, in deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet dieser nicht-bundesweiten Zulassung befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2004 bis 30.09.2010
§ 63a PRTV-G (1weggefallen) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 63 Abs. 5 liegt - unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides - insbesondere vor:

1.

bei einer wesentlichen Änderung des Formats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;

2.

bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;

3.

bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten.

(2) Auf Antrag des Fernsehveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte Programmänderung eine grundlegende Änderung des Programmcharakters darstelltseit 01.10.2010 weggefallen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.

(3) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Fernsehveranstalters sowie nach Anhörung jener Fernsehveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn

1.

wenn der Fernsehveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und

2.

durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Fernsehveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Seher zu erwarten sind.

Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Fernsehveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist im Falle von Programmänderungen nicht-bundesweiter Zulassungen der Landesregierung, in deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet dieser nicht-bundesweiten Zulassung befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten