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(1) Bei wiederholten oder schwer wiegendenschwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den RundfunkveranstalterMediendiensteanbieter oder wenn der RundfunkveranstalterMediendiensteanbieter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltungeines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltungdes audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem RundfunkveranstalterMediendiensteanbieter Parteistellung zu.
(3) Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1. | zwischen den festgestellten Verletzungen der Bestimmung ein Zeitraum von zumindest drei Jahren verstrichen ist, oder | |||||||||
2. | der Mediendiensteanbieter nachweist, dass die Folgen der Rechtsverletzungen unbedeutend geblieben sind, er sich während der Verfahren einsichtig gezeigt hat und von sich aus geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, oder | |||||||||
3. | der Mediendiensteanbieter nachweist, dass den Verletzungen der Bestimmungen im Zeitpunkt der Begehung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen ist. |
(4) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde
1. | außer in den Fällen der Z 2 dem | |||||||||
2. | in den Fällen, in denen gegen einen |
(45) Die Regulierungsbehörde hat eine Kabelrundfunkveranstaltungeinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 oder 4 bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.
(1) Bei wiederholten oder schwer wiegendenschwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den RundfunkveranstalterMediendiensteanbieter oder wenn der RundfunkveranstalterMediendiensteanbieter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltungeines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltungdes audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem RundfunkveranstalterMediendiensteanbieter Parteistellung zu.
(3) Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1. | zwischen den festgestellten Verletzungen der Bestimmung ein Zeitraum von zumindest drei Jahren verstrichen ist, oder | |||||||||
2. | der Mediendiensteanbieter nachweist, dass die Folgen der Rechtsverletzungen unbedeutend geblieben sind, er sich während der Verfahren einsichtig gezeigt hat und von sich aus geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, oder | |||||||||
3. | der Mediendiensteanbieter nachweist, dass den Verletzungen der Bestimmungen im Zeitpunkt der Begehung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen ist. |
(4) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde
1. | außer in den Fällen der Z 2 dem | |||||||||
2. | in den Fällen, in denen gegen einen |
(45) Die Regulierungsbehörde hat eine Kabelrundfunkveranstaltungeinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 oder 4 bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.