§ 665 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Das VermächtnißVermächtnis der Schuld, die der ErblasserVerstorbene dem LegatarVermächtnisnehmer gegenüber zu entrichten haterfüllen hatte (Schuldvermächtnis), hat die Wirkungbewirkt, daßdass der Erbe die von dem Erblasser bestimmt ausgedrückte,vom Verstorbenen bestimmte oder von dem Legatarvom Vermächtnisnehmer ausgewiesene Schuld anerkennen, und sie, ohne Rücksicht auf die inmit der Schuldverschreibung enthaltenenSchuld verbundenen Bedingungen oder Fristen, längstens inbinnen der zur AbführungLeistung der übrigen LegateVermächtnisse bestimmten Zeitfrist berichtigen muß. Den gefährdeten Gläubigern des Erblassers aber kann dessen Anerkennung nicht zum Nachtheile gereichenFrist erfüllen muss.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Das VermächtnißVermächtnis der Schuld, die der ErblasserVerstorbene dem LegatarVermächtnisnehmer gegenüber zu entrichten haterfüllen hatte (Schuldvermächtnis), hat die Wirkungbewirkt, daßdass der Erbe die von dem Erblasser bestimmt ausgedrückte,vom Verstorbenen bestimmte oder von dem Legatarvom Vermächtnisnehmer ausgewiesene Schuld anerkennen, und sie, ohne Rücksicht auf die inmit der Schuldverschreibung enthaltenenSchuld verbundenen Bedingungen oder Fristen, längstens inbinnen der zur AbführungLeistung der übrigen LegateVermächtnisse bestimmten Zeitfrist berichtigen muß. Den gefährdeten Gläubigern des Erblassers aber kann dessen Anerkennung nicht zum Nachtheile gereichenFrist erfüllen muss.