Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogrammsaudiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Zugang zu diesem bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
1. |
| |||||||||
2. | einer oder mehrere der | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | dem Mediendiensteanbieter rechtliches Gehör und hierbei insbesondere die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den ihm zur Last gelegten Verstößen eingeräumt wurde und | |||||||||
| die Konsultationen mit dem Staat, | |||||||||
Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Abs. 1 Z 3 ist der Bundeskanzler zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden. |
(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Union gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.
(3) Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Kommission der Europäischen Union entscheidetFür den Fall, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.
(4) Hinsichtlichein audiovisueller Mediendienste auf AbrufMediendienst aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleibenin offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 2 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Wahrung innerstaatlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt, kann die Weiterverbreitung durch Verordnung untersagt werden. Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | es ausreicht, wenn in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits einmal ein wie im vorstehenden Satz beschriebener Tatbestand verwirklicht wurde und | |||||||||
2. | das Erfordernis der Konsultation (Abs. 1 Z 5) entfällt. |
(3) In besonders dringenden Fällen kann bereits beim ersten Verstoß eines Mediendiensteanbieters eine Verordnung spätestens innerhalb eines Monats nach diesem Verstoß erlassen werden, vorausgesetzt, dass
1. | dem in Abs. 1 Z 4 geregelten Erfordernis entsprochen wurde und | |||||||||
2. | die getroffene Maßnahme abweichend von Abs. 1 Z 3 und Z 5 unter Angabe der konkreten Gründe, warum ein besonders dringender Fall vorliegt, unverzüglich der Regulierungsbehörde des die Rechtshoheit ausübenden Mitgliedstaates und der Kommission mitgeteilt wird. |
(4) Für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aus dem sonstigen Ausland gelten die Regelungen der §§ 22 und 23 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, unberührt. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.
(1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogrammsaudiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Zugang zu diesem bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
1. |
| |||||||||
2. | einer oder mehrere der | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | dem Mediendiensteanbieter rechtliches Gehör und hierbei insbesondere die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den ihm zur Last gelegten Verstößen eingeräumt wurde und | |||||||||
| die Konsultationen mit dem Staat, | |||||||||
Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Abs. 1 Z 3 ist der Bundeskanzler zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden. |
(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Union gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.
(3) Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Kommission der Europäischen Union entscheidetFür den Fall, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.
(4) Hinsichtlichein audiovisueller Mediendienste auf AbrufMediendienst aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleibenin offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 2 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Wahrung innerstaatlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt, kann die Weiterverbreitung durch Verordnung untersagt werden. Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | es ausreicht, wenn in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits einmal ein wie im vorstehenden Satz beschriebener Tatbestand verwirklicht wurde und | |||||||||
2. | das Erfordernis der Konsultation (Abs. 1 Z 5) entfällt. |
(3) In besonders dringenden Fällen kann bereits beim ersten Verstoß eines Mediendiensteanbieters eine Verordnung spätestens innerhalb eines Monats nach diesem Verstoß erlassen werden, vorausgesetzt, dass
1. | dem in Abs. 1 Z 4 geregelten Erfordernis entsprochen wurde und | |||||||||
2. | die getroffene Maßnahme abweichend von Abs. 1 Z 3 und Z 5 unter Angabe der konkreten Gründe, warum ein besonders dringender Fall vorliegt, unverzüglich der Regulierungsbehörde des die Rechtshoheit ausübenden Mitgliedstaates und der Kommission mitgeteilt wird. |
(4) Für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aus dem sonstigen Ausland gelten die Regelungen der §§ 22 und 23 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, unberührt. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.