§ 55 PRTV-G (weggefallen)

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 55 PRTV-G (1weggefallen) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Absseit 01.10.2010 weggefallen. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder in einer Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, oder welches in einer Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen, BGBl. III Nr. 164/1998, in der Fassung des Änderungsprotokolls BGBl. III Nr. 64/2002, angeführt ist, die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9a des Übereinkommens veröffentlicht wurde.

(3) Ein Rundfunkveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat oder von einer Vertragspartei festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.

(4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4 bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, anzuwenden.

(5) Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen des Abs. 1 durch einen Rundfunkveranstalter (§ 2 Z 1) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 63 einzuleiten. In diesem Fall ist das Verfahren gemäß § 63 vom Bundeskommunikationssenat durchzuführen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2004 bis 30.09.2010
§ 55 PRTV-G (1weggefallen) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Absseit 01.10.2010 weggefallen. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder in einer Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, oder welches in einer Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen, BGBl. III Nr. 164/1998, in der Fassung des Änderungsprotokolls BGBl. III Nr. 64/2002, angeführt ist, die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9a des Übereinkommens veröffentlicht wurde.

(3) Ein Rundfunkveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat oder von einer Vertragspartei festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.

(4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4 bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, anzuwenden.

(5) Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen des Abs. 1 durch einen Rundfunkveranstalter (§ 2 Z 1) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 63 einzuleiten. In diesem Fall ist das Verfahren gemäß § 63 vom Bundeskommunikationssenat durchzuführen.

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