§ 42 PRTV-G

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können,Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Spirituosen ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werdenuntersagt.

(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.

(4) Im Besonderen muss bei Fernsehsendungen im Sinne des Abs. 2, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken, oder die Sendungsteile beinhalten, die auf die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, sofern eine Ausstrahlung nicht bereits nach Abs. 1 untersagt ist, durch Maßnahmen der Zugangskontrolle sichergestellt werden, dass diese von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 01.10.2010 bis 23.12.2020

(1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können,Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Spirituosen ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werdenuntersagt.

(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.

(4) Im Besonderen muss bei Fernsehsendungen im Sinne des Abs. 2, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken, oder die Sendungsteile beinhalten, die auf die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, sofern eine Ausstrahlung nicht bereits nach Abs. 1 untersagt ist, durch Maßnahmen der Zugangskontrolle sichergestellt werden, dass diese von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.

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