§ 26 PRTV-G Rückgabe und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsInhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform (mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Gebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform (mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Gebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (Paragraph 21,) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.
  2. (2)Absatz 2Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu entziehen.Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu entziehen.
  3. (3)Absatz 3Die durch Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum weiteren Ausbau von terrestrischen Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen werden (§§ 23 und 25a).
  4. (3)Absatz 3Die durch Verzicht oder Entzug frei gewordenen analogen Übertragungskapazitäten sind, soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und nach Maßgabe des § 12 zuzuordnen.Die durch Verzicht oder Entzug frei gewordenen analogen Übertragungskapazitäten sind, soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und nach Maßgabe des Paragraph 12, zuzuordnen.
  5. (4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) über eine terrestrische Multiplex-Plattform (mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden.Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Absatz eins, besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 3, ORF-G) über eine terrestrische Multiplex-Plattform (mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden.
  6. (5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer terrestrischen Multiplex-Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer terrestrischen Multiplex-Plattform in einem Gebiet analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität in Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen, sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.
  7. (6)Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten, sofern das Programm eines Inhabers einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz oder des Österreichischen Rundfunks über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird, in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung des Ausbaus oder zur Optimierung der Versorgung dieser Multiplex-Plattform den Nutzungsberechtigten auffordern, die Nutzung einer ihm zugeordneten analogen Übertragungskapazität unter Verzicht auf die weitere Nutzung innerhalb einer gemäß Abs. 1 festgelegten Frist einzustellen. Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Regulierungsbehörde hat dem Multiplex-Betreiber diese oder andere geeignete Übertragungskapazitäten in diesem Gebiet zuzuordnen. Dabei hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der technischen Realisierbarkeit und der wirtschaftlichen Interessen des Nutzungsberechtigten festzulegen, innerhalb welcher Frist die Übertragungskapazität vom Multiplex-Betreiber in Betrieb zu nehmen ist.Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten, sofern das Programm eines Inhabers einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz oder des Österreichischen Rundfunks über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird, in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung des Ausbaus oder zur Optimierung der Versorgung dieser Multiplex-Plattform den Nutzungsberechtigten auffordern, die Nutzung einer ihm zugeordneten analogen Übertragungskapazität unter Verzicht auf die weitere Nutzung innerhalb einer gemäß Absatz eins, festgelegten Frist einzustellen. Absatz 2, gilt sinngemäß. Die Regulierungsbehörde hat dem Multiplex-Betreiber diese oder andere geeignete Übertragungskapazitäten in diesem Gebiet zuzuordnen. Dabei hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der technischen Realisierbarkeit und der wirtschaftlichen Interessen des Nutzungsberechtigten festzulegen, innerhalb welcher Frist die Übertragungskapazität vom Multiplex-Betreiber in Betrieb zu nehmen ist.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2007 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsInhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform (mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Gebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform (mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Gebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (Paragraph 21,) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.
  2. (2)Absatz 2Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu entziehen.Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu entziehen.
  3. (3)Absatz 3Die durch Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum weiteren Ausbau von terrestrischen Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen werden (§§ 23 und 25a).
  4. (3)Absatz 3Die durch Verzicht oder Entzug frei gewordenen analogen Übertragungskapazitäten sind, soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und nach Maßgabe des § 12 zuzuordnen.Die durch Verzicht oder Entzug frei gewordenen analogen Übertragungskapazitäten sind, soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und nach Maßgabe des Paragraph 12, zuzuordnen.
  5. (4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) über eine terrestrische Multiplex-Plattform (mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden.Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Absatz eins, besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 3, ORF-G) über eine terrestrische Multiplex-Plattform (mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden.
  6. (5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer terrestrischen Multiplex-Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer terrestrischen Multiplex-Plattform in einem Gebiet analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität in Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen, sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.
  7. (6)Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten, sofern das Programm eines Inhabers einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz oder des Österreichischen Rundfunks über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird, in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung des Ausbaus oder zur Optimierung der Versorgung dieser Multiplex-Plattform den Nutzungsberechtigten auffordern, die Nutzung einer ihm zugeordneten analogen Übertragungskapazität unter Verzicht auf die weitere Nutzung innerhalb einer gemäß Abs. 1 festgelegten Frist einzustellen. Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Regulierungsbehörde hat dem Multiplex-Betreiber diese oder andere geeignete Übertragungskapazitäten in diesem Gebiet zuzuordnen. Dabei hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der technischen Realisierbarkeit und der wirtschaftlichen Interessen des Nutzungsberechtigten festzulegen, innerhalb welcher Frist die Übertragungskapazität vom Multiplex-Betreiber in Betrieb zu nehmen ist.Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten, sofern das Programm eines Inhabers einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz oder des Österreichischen Rundfunks über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird, in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung des Ausbaus oder zur Optimierung der Versorgung dieser Multiplex-Plattform den Nutzungsberechtigten auffordern, die Nutzung einer ihm zugeordneten analogen Übertragungskapazität unter Verzicht auf die weitere Nutzung innerhalb einer gemäß Absatz eins, festgelegten Frist einzustellen. Absatz 2, gilt sinngemäß. Die Regulierungsbehörde hat dem Multiplex-Betreiber diese oder andere geeignete Übertragungskapazitäten in diesem Gebiet zuzuordnen. Dabei hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der technischen Realisierbarkeit und der wirtschaftlichen Interessen des Nutzungsberechtigten festzulegen, innerhalb welcher Frist die Übertragungskapazität vom Multiplex-Betreiber in Betrieb zu nehmen ist.

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