§ 21 PRTV-G Digitalisierungskonzept und „Digitale Plattform Austria“

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung und zum weiteren Ausbau von digitalem Rundfunk in Österreich („Digitalisierungskonzept“) wird eine Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ eingerichtet. Durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft soll die Einführung, der Ausbau und die Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.

(2) Aufgabe der „Digitalen Plattform Austria“ ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die Einführung, den Ausbau und die Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.

(3) Personen aus den in Abs. 2 genannten Kreisen oder aus für diese repräsentativen Organisationen können jederzeit ihr Interesse an einer Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ gegenüber der Regulierungsbehörde bekannt geben.

(4) Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung der Regulierungsbehörde. Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler durch Verordnung ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderer Mediendienste in Österreich zu erstellen. Dabei sind insbesondere ein zeitlicher und technischer Rahmenplan für die Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen und Versorgungsgebieten unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen festzulegen. Zu berücksichtigen sind weiters die nutzer- und veranstalterseitige Nachfrage nach digitalen Rundfunk- und Mediendiensten, die Zielsetzungen größtmöglicher Meinungsvielfalt, Wirtschaftlichkeit und Frequenzökonomie sowie die technische Weiterentwicklung von Übertragungstechnologien, einschließlich nutzerfreundlicher Umstellungsszenarien.

(6) Das Digitalisierungskonzept hat eine Vorausschau auf einen jeweils zweijährigen Zeitraum von zumindest zwei Jahren zu umfassen und kann,beinhalten; soweit dies erforderlich ist, auch vor Ablauf dieses Zeitraumes abgeändert werdenkann die Regulierungsbehörde das Digitalisierungskonzept unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und der Entwicklung auf europäischer Ebene ergänzen oder abändern. Der Entwurf des Digitalisierungskonzepts ist den Mitgliedern der „Digitalen Plattform Austria“ zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die eingelangten Stellungnahmen soweit wie möglich und wie mit den Zielsetzungen des vorstehenden Absatzes im Einklang stehend zu berücksichtigen. Das Digitalisierungskonzept ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Auf Basis des Digitalisierungskonzepts hat die Regulierungsbehörde die weiteren zur Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.

(7) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler regelmäßig, jedenfalls aber alle zwei Jahre einen Bericht über Stand und Entwicklung des digitalen Rundfunks. Im Bericht kann die „Digitale Plattform Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk aussprechen. In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung, Ausbau und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015

(1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung und zum weiteren Ausbau von digitalem Rundfunk in Österreich („Digitalisierungskonzept“) wird eine Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ eingerichtet. Durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft soll die Einführung, der Ausbau und die Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.

(2) Aufgabe der „Digitalen Plattform Austria“ ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die Einführung, den Ausbau und die Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.

(3) Personen aus den in Abs. 2 genannten Kreisen oder aus für diese repräsentativen Organisationen können jederzeit ihr Interesse an einer Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ gegenüber der Regulierungsbehörde bekannt geben.

(4) Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung der Regulierungsbehörde. Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler durch Verordnung ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderer Mediendienste in Österreich zu erstellen. Dabei sind insbesondere ein zeitlicher und technischer Rahmenplan für die Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen und Versorgungsgebieten unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen festzulegen. Zu berücksichtigen sind weiters die nutzer- und veranstalterseitige Nachfrage nach digitalen Rundfunk- und Mediendiensten, die Zielsetzungen größtmöglicher Meinungsvielfalt, Wirtschaftlichkeit und Frequenzökonomie sowie die technische Weiterentwicklung von Übertragungstechnologien, einschließlich nutzerfreundlicher Umstellungsszenarien.

(6) Das Digitalisierungskonzept hat eine Vorausschau auf einen jeweils zweijährigen Zeitraum von zumindest zwei Jahren zu umfassen und kann,beinhalten; soweit dies erforderlich ist, auch vor Ablauf dieses Zeitraumes abgeändert werdenkann die Regulierungsbehörde das Digitalisierungskonzept unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und der Entwicklung auf europäischer Ebene ergänzen oder abändern. Der Entwurf des Digitalisierungskonzepts ist den Mitgliedern der „Digitalen Plattform Austria“ zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die eingelangten Stellungnahmen soweit wie möglich und wie mit den Zielsetzungen des vorstehenden Absatzes im Einklang stehend zu berücksichtigen. Das Digitalisierungskonzept ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Auf Basis des Digitalisierungskonzepts hat die Regulierungsbehörde die weiteren zur Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.

(7) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler regelmäßig, jedenfalls aber alle zwei Jahre einen Bericht über Stand und Entwicklung des digitalen Rundfunks. Im Bericht kann die „Digitale Plattform Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk aussprechen. In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung, Ausbau und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen.

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