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(2) In der Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung von Zulassungen für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten der Anlage 1 oder des Österreichischen Rundfunks (§ 13) hinzuweisen.
(3) Nach Erteilung der bundesweiten Zulassung hat die Regulierungsbehörde in geeigneter Weise bekannt zu machen, welche Übertragungskapazitäten der Anlage 1 dem Inhaber der bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, und die Antragsteller für nicht-bundesweite Zulassungen gemäß § 4 Abs. 5 aufzufordern, ihre Anträge abzuändern.
(2) In der Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung von Zulassungen für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten der Anlage 1 oder des Österreichischen Rundfunks (§ 13) hinzuweisen.
(3) Nach Erteilung der bundesweiten Zulassung hat die Regulierungsbehörde in geeigneter Weise bekannt zu machen, welche Übertragungskapazitäten der Anlage 1 dem Inhaber der bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, und die Antragsteller für nicht-bundesweite Zulassungen gemäß § 4 Abs. 5 aufzufordern, ihre Anträge abzuändern.