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(2) Ein Medieninhaber ist vom Anbieten von Fernsehprogrammen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen, wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:
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(3) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:
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(4) Ein Medienverbund darf abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) denselben Ort des Bundesgebietes gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen Programm und höchstens einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. Gehören einem Medienverbund keine Zulassungsinhaber im Sinne des PrR-G an, so gilt, dass der Medienverbund denselben Ort des Bundesgebietes mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen darf.
(5) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
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(6) Die Vorschriften des Kartellgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt.
(2) Ein Medieninhaber ist vom Anbieten von Fernsehprogrammen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen, wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:
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(3) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:
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(4) Ein Medienverbund darf abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) denselben Ort des Bundesgebietes gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen Programm und höchstens einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. Gehören einem Medienverbund keine Zulassungsinhaber im Sinne des PrR-G an, so gilt, dass der Medienverbund denselben Ort des Bundesgebietes mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen darf.
(5) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
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(6) Die Vorschriften des Kartellgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt.