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(2) Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Frauen, mit der Vollziehung des § 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Frauen, mit der Vollziehung des § 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.