§ 12 PfSG

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung von der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des LandesschulratesBildungsdirektion bewilligt wurde.

(2) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des LandesschulratesBildungsdirektion.

(3) Nach rechtskräftig gewordener Bewilligung gemäß Absatz 1 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften – soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts anderes ergibt – nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.

(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.

(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des LandesschulratesBildungsdirektion aufgehoben werden. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige BehördeBildungsdirektion kann nach Anhörung des Landesschulrates die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 10.07.2014 bis 15.09.2017

(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung von der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des LandesschulratesBildungsdirektion bewilligt wurde.

(2) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des LandesschulratesBildungsdirektion.

(3) Nach rechtskräftig gewordener Bewilligung gemäß Absatz 1 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften – soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts anderes ergibt – nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.

(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.

(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des LandesschulratesBildungsdirektion aufgehoben werden. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige BehördeBildungsdirektion kann nach Anhörung des Landesschulrates die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

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