§ 675 ABGB 7. Vermächtnis eines Behältnisses

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ist jemandenWenn der Verstorbene ein BehältnißBehältnis vermacht wordenhat, welchesdas nicht für sich selbst besteht (etwa eine Schublade), sondern nur ein Theil eines Ganzen ist; so wird in der Regel vermuthetvermutet, daßdass nur diejenigen Stücke zugedacht wordenSachen erfasst sind, welchedie sich bey dembei seinem Ableben des Erblassers darin vorfinden,befinden und zu deren Aufbewahrung das BehältnißBehältnis seiner Natur nach bestimmt, oder von dem Erblasservom Verstorbenen gewöhnlich verwendet worden ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Ist jemandenWenn der Verstorbene ein BehältnißBehältnis vermacht wordenhat, welchesdas nicht für sich selbst besteht (etwa eine Schublade), sondern nur ein Theil eines Ganzen ist; so wird in der Regel vermuthetvermutet, daßdass nur diejenigen Stücke zugedacht wordenSachen erfasst sind, welchedie sich bey dembei seinem Ableben des Erblassers darin vorfinden,befinden und zu deren Aufbewahrung das BehältnißBehältnis seiner Natur nach bestimmt, oder von dem Erblasservom Verstorbenen gewöhnlich verwendet worden ist.