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§ 79. (1) Die Liste der Patentanwälte (§ 1 Abs. 3) ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Während dieses Zeitraumes hat das Patentamt das nach den bisher geltenden Bestimmungen geführte Patentanwaltsregister weiterzuführen.
(2) Die Bei allen in das beim Patentamt geführte Patentanwaltsregister eingetragenen Personen sind indiesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die neu anzulegende Liste der Patentanwälte einzutragen, ohne daß es hiezu eines Antrages gemäß § 4 Abs. 1 bedarf und ohne daß ihre Vertretungsbefugnis eine Unterbrechung erfährtgewählte Form für beide Geschlechter.
§ 79. (1) Die Liste der Patentanwälte (§ 1 Abs. 3) ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Während dieses Zeitraumes hat das Patentamt das nach den bisher geltenden Bestimmungen geführte Patentanwaltsregister weiterzuführen.
(2) Die Bei allen in das beim Patentamt geführte Patentanwaltsregister eingetragenen Personen sind indiesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die neu anzulegende Liste der Patentanwälte einzutragen, ohne daß es hiezu eines Antrages gemäß § 4 Abs. 1 bedarf und ohne daß ihre Vertretungsbefugnis eine Unterbrechung erfährtgewählte Form für beide Geschlechter.