§ 681 ABGB a) Kinder

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Unter dem Worte:Wort Kinder, werden, wenn der ErblasserVerstorbene die Kinder eines Andern bedenktanderen bedacht hat, nur diedessen Söhne und Töchter;, wenn er aber seine eigenen Kinder bedenktbedacht hat, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge begriffenNachkommen verstanden, welche bey demdie beim Ableben des ErblassersVerstorbenen schon erzeugtgezeugt waren.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Unter dem Worte:Wort Kinder, werden, wenn der ErblasserVerstorbene die Kinder eines Andern bedenktanderen bedacht hat, nur diedessen Söhne und Töchter;, wenn er aber seine eigenen Kinder bedenktbedacht hat, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge begriffenNachkommen verstanden, welche bey demdie beim Ableben des ErblassersVerstorbenen schon erzeugtgezeugt waren.