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§ 74. Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 19501991 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer zu und sind den im § 24 Abs. 3 genannten Zwecken zuzuführen.
§ 74. Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 19501991 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer zu und sind den im § 24 Abs. 3 genannten Zwecken zuzuführen.