§ 65 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Disziplinaranwalt seine Anträge an den Disziplinarrat zu stellen, der sodann zu beschließen hat, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung verwiesen oder ob das Verfahren eingestellt wird.

(2) Im Verweisungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Verfügungen zu bezeichnen, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Insbesondere kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung angeordnet werden. Mit dem Verweisungsbeschluß ist ferner die Ladung zur mündlichen Verhandlung, deren Zeitpunkt vom Vorsitzenden zu bestimmen ist, dem Beschuldigten zuzustellen. Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Der BeschlußBeschluss auf Einstellung des Verfahrens ist zu begründen und der Aufsichtsbehörde, dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen den BeschlußBeschluss auf Einstellung des Verfahrens steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen die Berufung an den DisziplinarsenatBeschwerde offen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.07.1967 bis 31.12.2013

(1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Disziplinaranwalt seine Anträge an den Disziplinarrat zu stellen, der sodann zu beschließen hat, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung verwiesen oder ob das Verfahren eingestellt wird.

(2) Im Verweisungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Verfügungen zu bezeichnen, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Insbesondere kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung angeordnet werden. Mit dem Verweisungsbeschluß ist ferner die Ladung zur mündlichen Verhandlung, deren Zeitpunkt vom Vorsitzenden zu bestimmen ist, dem Beschuldigten zuzustellen. Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Der BeschlußBeschluss auf Einstellung des Verfahrens ist zu begründen und der Aufsichtsbehörde, dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen den BeschlußBeschluss auf Einstellung des Verfahrens steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen die Berufung an den DisziplinarsenatBeschwerde offen.

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