§ 58 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Anzeigen wegen Pflichtverletzungen sind beim Disziplinarrat zu erstatten. Dieser hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung die Einleitung der Disziplinaruntersuchung zu beschließen, wenn auf Grund der Anzeige der Verdacht eines Disziplinarvergehens gegeben ist. Vor der Beschlußfassung kann die Vornahme von Erhebungen verfügt werden.

(2) Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen, wenn der in der Anzeige behauptete Sachverhalt für die Durchführung der mündlichen Verhandlung als ausreichend geklärt befunden wurde. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 65 Abs. 2.

(3) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den BeschlußBeschluss des Disziplinarrates, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen die Berufung an den DisziplinarsenatBeschwerde offen.

(4) Der Beschluß, mit dem die Einleitung der Disziplinaruntersuchung verfügt oder abgelehnt wird, ist unverzüglich auch der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.07.1967 bis 31.12.2013

(1) Anzeigen wegen Pflichtverletzungen sind beim Disziplinarrat zu erstatten. Dieser hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung die Einleitung der Disziplinaruntersuchung zu beschließen, wenn auf Grund der Anzeige der Verdacht eines Disziplinarvergehens gegeben ist. Vor der Beschlußfassung kann die Vornahme von Erhebungen verfügt werden.

(2) Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen, wenn der in der Anzeige behauptete Sachverhalt für die Durchführung der mündlichen Verhandlung als ausreichend geklärt befunden wurde. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 65 Abs. 2.

(3) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den BeschlußBeschluss des Disziplinarrates, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen die Berufung an den DisziplinarsenatBeschwerde offen.

(4) Der Beschluß, mit dem die Einleitung der Disziplinaruntersuchung verfügt oder abgelehnt wird, ist unverzüglich auch der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

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