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Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den genannten FunktionärenGenannten die Barauslagen zu vergüten und ihnen sowie dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.
Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den genannten FunktionärenGenannten die Barauslagen zu vergüten und ihnen sowie dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.