§ 48 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Disziplinarstrafen sind:

a)

der schriftliche Verweis;

b)

Geldstrafen bis zu 45 000 €;

c)

Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres, sowie auf gleich lange Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er zur Patentanwaltsprüfung antreten oder in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden kann, zu erkennen;

d)

Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter.

(2) Art und Ausmaß der Strafe sind nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu bestimmen.

(3) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden PatentanwälteVertreter oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

(5) Vormerkungen gemäß Abs. 1 lit. a und b sind nach fünf Jahren und jene gemäß Abs. 1 lit. c und § 16c Abs. 3 nach zehn Jahren zu löschen. Der betroffene Patentanwalt oder Patentanwaltsanwärter ist hiervon zu verständigen.

Stand vor dem 22.05.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.05.2019

(1) Disziplinarstrafen sind:

a)

der schriftliche Verweis;

b)

Geldstrafen bis zu 45 000 €;

c)

Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres, sowie auf gleich lange Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er zur Patentanwaltsprüfung antreten oder in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden kann, zu erkennen;

d)

Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter.

(2) Art und Ausmaß der Strafe sind nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu bestimmen.

(3) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden PatentanwälteVertreter oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

(5) Vormerkungen gemäß Abs. 1 lit. a und b sind nach fünf Jahren und jene gemäß Abs. 1 lit. c und § 16c Abs. 3 nach zehn Jahren zu löschen. Der betroffene Patentanwalt oder Patentanwaltsanwärter ist hiervon zu verständigen.

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