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Das Vermächtniß einzelner VerlassenschaftsstückeVermächtnis ist im Zweifel sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Geldvermächtnisse und daraufVermächtnisse von Sachen, die sich beziehender Rechtenicht in der Verlassenschaft befinden, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächnisse können sogleich; andere aber erst nach einem Jahre, vonAblauf eines Jahres nach dem TodeTod des Erblassers, gefordertVermächtnisgebers geltend gemacht werden.
Das Vermächtniß einzelner VerlassenschaftsstückeVermächtnis ist im Zweifel sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Geldvermächtnisse und daraufVermächtnisse von Sachen, die sich beziehender Rechtenicht in der Verlassenschaft befinden, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächnisse können sogleich; andere aber erst nach einem Jahre, vonAblauf eines Jahres nach dem TodeTod des Erblassers, gefordertVermächtnisgebers geltend gemacht werden.