§ 685 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Das Vermächtniß einzelner VerlassenschaftsstückeVermächtnis ist im Zweifel sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Geldvermächtnisse und daraufVermächtnisse von Sachen, die sich beziehender Rechtenicht in der Verlassenschaft befinden, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächnisse können sogleich; andere aber erst nach einem Jahre, vonAblauf eines Jahres nach dem TodeTod des Erblassers, gefordertVermächtnisgebers geltend gemacht werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Das Vermächtniß einzelner VerlassenschaftsstückeVermächtnis ist im Zweifel sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Geldvermächtnisse und daraufVermächtnisse von Sachen, die sich beziehender Rechtenicht in der Verlassenschaft befinden, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächnisse können sogleich; andere aber erst nach einem Jahre, vonAblauf eines Jahres nach dem TodeTod des Erblassers, gefordertVermächtnisgebers geltend gemacht werden.