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Soweit der Patentanwalt nicht gemäß § 23 zur Übernahme einer Vertretung verpflichtet ist, kann er die übernommene Vertretung jederzeit kündigen. Er bleibt jedoch in diesem Fall verpflichtet, durch zwei Monate14 Tage von der Zustellung der Kündigung an für die gekündigte Partei Vertretungshandlungen so weit vorzunehmen, als diese nötig sind, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu bewahren.
Soweit der Patentanwalt nicht gemäß § 23 zur Übernahme einer Vertretung verpflichtet ist, kann er die übernommene Vertretung jederzeit kündigen. Er bleibt jedoch in diesem Fall verpflichtet, durch zwei Monate14 Tage von der Zustellung der Kündigung an für die gekündigte Partei Vertretungshandlungen so weit vorzunehmen, als diese nötig sind, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu bewahren.