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(1) Bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt der dienstleistende PatentanwaltVertreter der Aufsicht der Patentanwaltskammer.
(2) Bestehen im Herkunftsstaat berufsständische Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden PatentanwaltVertreter, hat die Patentanwaltskammer ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen.
(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden PatentanwaltVertreter, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.
(1) Bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt der dienstleistende PatentanwaltVertreter der Aufsicht der Patentanwaltskammer.
(2) Bestehen im Herkunftsstaat berufsständische Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden PatentanwaltVertreter, hat die Patentanwaltskammer ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen.
(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden PatentanwaltVertreter, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.