§ 689 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ein VermächtnißVermächtnis, welchesdas der LegatarVermächtnisnehmer nicht annehmen kann oder will, fällt auf dendem Nachberufenen zu (§ 652). IstWenn kein Nachberufener vorhanden, ist und ist das ganze Vermächtniß mehrerngesamte Vermächtnis mehreren Personen ungetheilt oder ausdrücklich zu gleichen Theilen zugedacht; so worden ist, wächst der AntheilAnteil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen eben so, wie den Miterben die Erbschaft,Vermächtnisnehmern zu. Außer den gedachten zweydiesen beiden Fällen bleibt das erledigte Vermächtnißein frei gewordenes Vermächtnis in der Erbschafts-MasseVerlassenschaft.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Ein VermächtnißVermächtnis, welchesdas der LegatarVermächtnisnehmer nicht annehmen kann oder will, fällt auf dendem Nachberufenen zu (§ 652). IstWenn kein Nachberufener vorhanden, ist und ist das ganze Vermächtniß mehrerngesamte Vermächtnis mehreren Personen ungetheilt oder ausdrücklich zu gleichen Theilen zugedacht; so worden ist, wächst der AntheilAnteil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen eben so, wie den Miterben die Erbschaft,Vermächtnisnehmern zu. Außer den gedachten zweydiesen beiden Fällen bleibt das erledigte Vermächtnißein frei gewordenes Vermächtnis in der Erbschafts-MasseVerlassenschaft.