§ 15 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2019 bis 31.12.9999

Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie nach einer Frist, die die Kommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung zutage getretenen Wissenslücken festzusetzen hat und die nicht weniger als drei Monate, jedoch nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden. Eine zweiteweitere Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach einem Jahr seit der letzten Prüfung möglich. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässigDie Prüfung kann dreimal wiederholt werden.

Stand vor dem 22.05.2019

In Kraft vom 07.07.1967 bis 22.05.2019

Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie nach einer Frist, die die Kommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung zutage getretenen Wissenslücken festzusetzen hat und die nicht weniger als drei Monate, jedoch nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden. Eine zweiteweitere Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach einem Jahr seit der letzten Prüfung möglich. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässigDie Prüfung kann dreimal wiederholt werden.

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