§ 11 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts undsowie des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowieund auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt. Sie hat sich weiters zu überzeugen, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts und ZivilprozessrechtsEuroparechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Schließlich hat sich die Prüfungskommission zu überzeugen, und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

(3) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. h) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.

(2) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung (Art. 134 Abs. 2 lit. c des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.

Stand vor dem 22.05.2019

In Kraft vom 11.08.2001 bis 22.05.2019

(1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts undsowie des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowieund auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt. Sie hat sich weiters zu überzeugen, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts und ZivilprozessrechtsEuroparechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Schließlich hat sich die Prüfungskommission zu überzeugen, und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

(3) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. h) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.

(2) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung (Art. 134 Abs. 2 lit. c des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.

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