§ 2 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
    1. a)Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft;
    2. b)Litera bEigenberechtigung;
    3. c)Litera cständiger Kanzleisitz in Österreich;
    4. c)Litera cständiger Kanzleisitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    5. d)Litera dVollendung von Studien mit dem Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder gleichwertiger Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade mit einem Studienumfang von zumindest 270 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System-ECTS gem. Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, ABl. Nr. L 28 vom 3.2.2000 S. 1), von denen zumindest 210 ECTS-Anrechnungspunkte technischen oder naturwissenschaftlichen Fächern zuzuordnen sind;Vollendung von Studien mit dem Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, oder gleichwertiger Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade mit einem Studienumfang von zumindest 270 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System-ECTS gem. Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, ABl. Nr. L 28 vom 3.2.2000 Sitzung 1), von denen zumindest 210 ECTS-Anrechnungspunkte technischen oder naturwissenschaftlichen Fächern zuzuordnen sind;
    6. e)Litera eZurücklegung einer Praxis (§ 3);Zurücklegung einer Praxis (Paragraph 3,);
    7. f)Litera ferfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (Paragraphen 8, ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
    8. g)Litera gHaftpflichtversicherung gemäß § 21a;Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21 a, ;,
    9. h)Litera hStudien des österreichischen Rechts (§ 2a).Studien des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,).
  2. (2)Absatz 2Die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Bei Personen, die die im § 16a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f und h.Bei Personen, die die im Paragraph 16 a, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (Paragraphen 15 a und 15b) die Erfordernisse gemäß Absatz eins, Litera d bis f und h.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 23.05.2019 bis 14.05.2021
  1. (1)Absatz einsDie Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
    1. a)Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft;
    2. b)Litera bEigenberechtigung;
    3. c)Litera cständiger Kanzleisitz in Österreich;
    4. c)Litera cständiger Kanzleisitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    5. d)Litera dVollendung von Studien mit dem Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder gleichwertiger Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade mit einem Studienumfang von zumindest 270 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System-ECTS gem. Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, ABl. Nr. L 28 vom 3.2.2000 S. 1), von denen zumindest 210 ECTS-Anrechnungspunkte technischen oder naturwissenschaftlichen Fächern zuzuordnen sind;Vollendung von Studien mit dem Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, oder gleichwertiger Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade mit einem Studienumfang von zumindest 270 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System-ECTS gem. Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, ABl. Nr. L 28 vom 3.2.2000 Sitzung 1), von denen zumindest 210 ECTS-Anrechnungspunkte technischen oder naturwissenschaftlichen Fächern zuzuordnen sind;
    6. e)Litera eZurücklegung einer Praxis (§ 3);Zurücklegung einer Praxis (Paragraph 3,);
    7. f)Litera ferfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (Paragraphen 8, ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
    8. g)Litera gHaftpflichtversicherung gemäß § 21a;Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21 a, ;,
    9. h)Litera hStudien des österreichischen Rechts (§ 2a).Studien des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,).
  2. (2)Absatz 2Die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Bei Personen, die die im § 16a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f und h.Bei Personen, die die im Paragraph 16 a, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (Paragraphen 15 a und 15b) die Erfordernisse gemäß Absatz eins, Litera d bis f und h.

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