§ 687 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wird jemandenWenn der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer ein Rentenvermächtnis, also einen bestimmten, jährlich, monatlich oder sonst in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monathe und dergleichenperiodischen Zeiträumen zu leistenderleistenden Betrag vermacht; so hat, erhält der LegatarVermächtnisnehmer ein Recht auf den ganzen Betrag dieser Frist, wenn er auch nurfür den Zeitraum, dessen Anfang der Frister erlebt hat. DochDen Betrag selbst kann der Betrager jedoch erst mit Ablauf der Frist gefordert werdenEnde des Zeitraums fordern. DieDer erste Frist fängtZeitraum beginnt mit dem SterbetageTod des Erblassers zu laufen anVermächtnisgebers.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wird jemandenWenn der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer ein Rentenvermächtnis, also einen bestimmten, jährlich, monatlich oder sonst in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monathe und dergleichenperiodischen Zeiträumen zu leistenderleistenden Betrag vermacht; so hat, erhält der LegatarVermächtnisnehmer ein Recht auf den ganzen Betrag dieser Frist, wenn er auch nurfür den Zeitraum, dessen Anfang der Frister erlebt hat. DochDen Betrag selbst kann der Betrager jedoch erst mit Ablauf der Frist gefordert werdenEnde des Zeitraums fordern. DieDer erste Frist fängtZeitraum beginnt mit dem SterbetageTod des Erblassers zu laufen anVermächtnisgebers.