§ 686 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

BeyBeim Vermächtnis von Sachen aus der Verlassenschaft gebühren dem Vermächtnisse eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen dem LegatarVermächtnisnehmer auch die seit dem TodeTod des ErblassersVermächtnisgebers laufenden Zinsen, und entstandenen Nutzungen, und sowie jeder andere Zuwachs zu Statten. Er trägt hingegen auch alle auf dem Legate haftendeVermächtnis haftenden Lasten und selbst den Verlust, wenn es ohne Verschulden eines Andern vermindert wird,Dritten gemindert oder die Leistung gänzlich zu Grunde gehtunmöglich wird.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

BeyBeim Vermächtnis von Sachen aus der Verlassenschaft gebühren dem Vermächtnisse eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen dem LegatarVermächtnisnehmer auch die seit dem TodeTod des ErblassersVermächtnisgebers laufenden Zinsen, und entstandenen Nutzungen, und sowie jeder andere Zuwachs zu Statten. Er trägt hingegen auch alle auf dem Legate haftendeVermächtnis haftenden Lasten und selbst den Verlust, wenn es ohne Verschulden eines Andern vermindert wird,Dritten gemindert oder die Leistung gänzlich zu Grunde gehtunmöglich wird.