§ 690 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wenn die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist; so hat, kann der beschränkt haftende Erbe nichts weiter, alsnur die Vergütung seiner zum Besten der MasseVerlassenschaft gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlaßdie Verlassenschaft nicht selbst verwalten;, so mußmuss er um die AufstellungBestellung eines Curators anlangenKurators beantragen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wenn die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist; so hat, kann der beschränkt haftende Erbe nichts weiter, alsnur die Vergütung seiner zum Besten der MasseVerlassenschaft gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlaßdie Verlassenschaft nicht selbst verwalten;, so mußmuss er um die AufstellungBestellung eines Curators anlangenKurators beantragen.