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Im Falle aber, daßHaben die LegatareVermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen haben, so wird der verhältnismäßige Abzug nach dem WertheWert, den das Vermächtniß zur ZeitVermächtnis zum Zeitpunkt des EmpfangesEmpfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. Doch steht dem Legatar auch nach empfangenem Vermächtnisse noch immer frey, zur Vermeidung des Beytrages, das Vermächtniß, oder den oben erwähnten Werth und die bezogenen Nutzungen in die Masse zurückzustellen; in Rücksicht der Verbesserungen und Verschlimmerungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.
Im Falle aber, daßHaben die LegatareVermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen haben, so wird der verhältnismäßige Abzug nach dem WertheWert, den das Vermächtniß zur ZeitVermächtnis zum Zeitpunkt des EmpfangesEmpfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. Doch steht dem Legatar auch nach empfangenem Vermächtnisse noch immer frey, zur Vermeidung des Beytrages, das Vermächtniß, oder den oben erwähnten Werth und die bezogenen Nutzungen in die Masse zurückzustellen; in Rücksicht der Verbesserungen und Verschlimmerungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.