§ 698 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Anordnung, wodurch jemandendurch die einer Person unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht ertheilt wirdzukommen soll, ist ungültig, obschonselbst wenn die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich, und die Unmöglichkeit dem ErblasserVerstorbenen bekannt geworden wärewar. Eine auflösende unmögliche Bedingung wirdist als nicht beygesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den unerlaubten Bedingungenbeigesetzt anzusehen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Die Anordnung, wodurch jemandendurch die einer Person unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht ertheilt wirdzukommen soll, ist ungültig, obschonselbst wenn die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich, und die Unmöglichkeit dem ErblasserVerstorbenen bekannt geworden wärewar. Eine auflösende unmögliche Bedingung wirdist als nicht beygesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den unerlaubten Bedingungenbeigesetzt anzusehen.