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(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der Durchschnittsverbrauch (§ 6 Abs. 5)CO2-Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(2) Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit feststeht. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist der Steuerbetrag erneut zu berichtigen.
(3) Wurde die steuerpflichtige Lieferung des Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr rückgängig gemacht, so ist der Steuerbetrag für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung zu berichtigen.
(Anm.: Abs. 4) Ergeht in den Fällen des aufgehoben durch § 1 Z 3 BGBl. I Nr. 13/2014ein Feststellungsbescheid (§ 6 Abs. 5), so ist die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der Durchschnittsverbrauch (§ 6 Abs. 5)CO2-Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(2) Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit feststeht. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist der Steuerbetrag erneut zu berichtigen.
(3) Wurde die steuerpflichtige Lieferung des Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr rückgängig gemacht, so ist der Steuerbetrag für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung zu berichtigen.
(Anm.: Abs. 4) Ergeht in den Fällen des aufgehoben durch § 1 Z 3 BGBl. I Nr. 13/2014ein Feststellungsbescheid (§ 6 Abs. 5), so ist die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen.