§ 8 NoVAG 1991 Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Durchschnittsverbrauchs

Normverbrauchsabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der Durchschnittsverbrauch (§ 6 Abs. 5)CO2-Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der Durchschnittsverbrauch (Paragraph 6, Absatz 5,) geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
  2. (2)Absatz 2Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit feststeht. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist der Steuerbetrag erneut zu berichtigen.
  3. (3)Absatz 3Wurde die steuerpflichtige Lieferung des Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr rückgängig gemacht, so ist der Steuerbetrag für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung zu berichtigen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)

  4. (4)Absatz 4Ergeht in den Fällen des § 1 Z 3 ein Feststellungsbescheid (§ 6 Abs. 5), so ist die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen.Ergeht in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer 3, ein Feststellungsbescheid (Paragraph 6, Absatz 5,), so ist die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen.

Stand vor dem 28.02.2014

In Kraft vom 31.12.1991 bis 28.02.2014
  1. (1)Absatz einsHat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der Durchschnittsverbrauch (§ 6 Abs. 5)CO2-Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der Durchschnittsverbrauch (Paragraph 6, Absatz 5,) geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
  2. (2)Absatz 2Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit feststeht. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist der Steuerbetrag erneut zu berichtigen.
  3. (3)Absatz 3Wurde die steuerpflichtige Lieferung des Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr rückgängig gemacht, so ist der Steuerbetrag für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung zu berichtigen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)

  4. (4)Absatz 4Ergeht in den Fällen des § 1 Z 3 ein Feststellungsbescheid (§ 6 Abs. 5), so ist die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen.Ergeht in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer 3, ein Feststellungsbescheid (Paragraph 6, Absatz 5,), so ist die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen.

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